Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Marl-Kusadasi e.V.

-Neue Fassung der Satzung - Februar 2010 -

 

§ 1 Name, Sitz und Funktionsbezeichnungen

 

Der Verein führt den Namen „Verein für europäische Verständigung: Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi e.V. und hat seinen Sitz in Marl. Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in der weiblichen und männlichen Form geführt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

1.     Der Verein pflegt die Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi im Rahmen der europäischen Verständigung.

 

2.     Als Träger der Städtepartnerschaft auf gemeindlicher Ebene schafft der Verein private Kontakte, organisiert Begegnungen - auch solche von Vereinen und Organisationen - und betreibt Jugendaustausch; er ist Träger der Jugendhilfe.

 

3.     Auch fördert der Verein solche Maßnahmen, die zum Erlernen bzw. zur Vertiefung der türkischen Sprache führen. Über die Höhe etwaiger Gebühren entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

4.     Durch Pflege der Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff Abgabenordnung (AO); er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie gemeinwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

1.    Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten; der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied diese Satzung an.

 

2.    Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Verein erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch

        a)Tod,

b) Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,

 c) Ausschluss auf Beschluss von zwei Drittel der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

 

4.     Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein.

  

 

§ 4 Rechte und Pflichten

 

 

1.    Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen , können Anträge

        stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben darf; juristische Personen und Personengemeinschaften geben Ihre Stimme durch einen bevollmächtigten Vertreter ab.

 

2.       Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und öffentliche Zuschüsse finanziert. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt; der jeweilige Beschluss der Mitgliederversammlung ist Bestandteil dieser Satzung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

3.       Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen; Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

4.       Finanziell gefördert werden nur solche Veranstaltungen, die vom Vorstand als förderungswürdig anerkannt werden.

 

5.       Das Vereinsvermögen wird gemeinschaftlich verwaltet.

  

 

§ 5 Vereinsorgane

 

1.   Organe des Vereins sind

       a) die Mitgliederversammlung

       b) der Vorstand

 

2.   Der Vorstand besteht aus

                             - dem Vorsitzenden/Vorsitzende,

                             - vier stellvertretenden Vorsitzenden,

                            - einer/einem Geschäftsführer/in

                             - bis zu zwei stellv. Geschäftsführen/innen, der/dem Schatzmeister/in und Ihrer/seinem Stellvertreter/in,

                             - der/dem Schriftführer/in und ihrer/seinem Stellvertreter/in,

                             - einer von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Anzahl von Beisitzern.

                             - einer/einem Vertreter/in des Ausländerbeirates als Beisitzer/in und

                             - den Ehrenmitgliedern.

 

3.    Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, den Geschäftsführen , den Schatzmeistern und den Schriftführern.

 

Alleinig zeichnungsberechtigt sind der Schatzmeister bzw. sein Stellvertreter bei der Vereinskontenführung im Internetbanking.

 

Gemeinsam zeichnungsberechtigt sind, der/die Schatzmeister/in bzw. sein/seine Stellvertreter/in mit dem Vorsitzenden/Vorsitzende oder einem der stellv. Vorsitzenden  oder dem/der Geschäftsführer/in.

 

4.   Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt; dies gilt für die Kassenprüfer entsprechend.

 

 

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

 

1.  Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung 14 Tage vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden; sie müssen eine Begründung enthalten.

 

     2.   Der Mitgliederversammlung obliegen

        - die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und der Berichts des Kassenprüfers,

        - die Entlastung des Vorstandes,

        - die Wahl eines neuen Vorstandes,

        - die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,

        - die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit sowie

        - Satzungsänderungen.

 

3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt wird.

 

 

 

4.  Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, sofern nicht die Auflösung des Vereins betroffen ist.

 

 

 

§ 7 Vorstand

 

 

1.   Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

2.    Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch seinen Vertreter) einzuberufen. Die Einladung hat mindestens vier Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen Ausnahmsweise genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen nach telefonischer Bekanntgabe.

 

3.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind; er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung Leitenden den Ausschlag.

 

4.    Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung Leitenden und dem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

 

5.    Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendiger Auslagenersatz wird aus Vereinsmitteln geleistet.

  

 

§ 8 Gewinne

 

 

Gewinne dürfen nur für Zwecke entsprechend dieser Satzung verwendet werden.

 

 

 

§ 9 Haftung

 

Der Verein haftet nur für Verpflichtungen, die vom Vorstand eingegangen worden sind.

 

 

 

§ 10 Auflösung, Aufhebung

 

 

1.                Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2.                Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu
                verwenden hat.

 

 

§ 11 Schlußbestimmungen

 

 

 

     Diese Neufassung der Satzung tritt ab den 28.02.2010 in Kraft.