Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Marl-Kusadasi e.V.
-Neue Fassung der Satzung - Februar 2010 -
§ 1 Name, Sitz und Funktionsbezeichnungen
Der Verein führt den Namen
„Verein für europäische Verständigung: Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi
e.V. und hat seinen Sitz in Marl.
Die Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung werden in der
weiblichen und männlichen Form
geführt. Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1.
Der Verein pflegt
die Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi im Rahmen der
europäischen Verständigung.
2. Als
Träger der
Städtepartnerschaft auf gemeindlicher Ebene schafft der Verein
private Kontakte, organisiert
Begegnungen - auch solche
von Vereinen und Organisationen -
und betreibt Jugendaustausch; er
ist Träger der
Jugendhilfe.
3. Auch
fördert der
Verein solche Maßnahmen,
die zum
Erlernen bzw. zur Vertiefung der türkischen
Sprache führen. Über die Höhe etwaiger
Gebühren entscheidet der
geschäftsführende Vorstand.
4. Durch Pflege
der Städtepartnerschaft Marl-Kusadasi
verfolgt der Verein
ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§
51ff Abgabenordnung (AO); er ist
selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie
gemeinwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder
des Vereins
können natürliche und juristische
Personen sowie Personengemeinschaften werden. Der Aufnahmeantrag ist
schriftlich an den Vorstand zu richten;
der geschäftsführende Vorstand
entscheidet über die Aufnahme. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied
diese Satzung an.
2.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt
werden, wer sich besondere
Verdienste um den Verein erworben
hat. Die Ernennung
erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.
3.
Die Mitgliedschaft erlischt durch
a)Tod,
b) Austritt, der dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,
c)
Ausschluss auf Beschluss von zwei
Drittel der durch die
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.
4. Mit
dem Ausscheiden erlöschen
alle Ansprüche gegenüber dem Verein.
§ 4 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an
den Mitgliederversammlungen , können
Anträge
stellen
und das Stimmrecht auszuüben.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es
nur persönlich abgeben darf;
juristische Personen und
Personengemeinschaften geben Ihre
Stimme durch einen bevollmächtigten Vertreter
ab.
2.
Die Vereinsarbeit wird durch Mitgliedsbeiträge, Spenden
und öffentliche Zuschüsse finanziert. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch
die Mitgliederversammlung festgelegt; der jeweilige Beschluss der
Mitgliederversammlung ist Bestandteil dieser Satzung. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragspflicht befreit.
3.
Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des Vereins keine
Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen; Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4.
Finanziell gefördert werden nur solche Veranstaltungen,
die vom Vorstand als förderungswürdig anerkannt werden.
5.
Das
Vereinsvermögen wird
gemeinschaftlich verwaltet.
§ 5 Vereinsorgane
1.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
2. Der Vorstand besteht
aus
- dem Vorsitzenden/Vorsitzende,
- vier stellvertretenden
Vorsitzenden,
- einer/einem Geschäftsführer/in
- bis zu zwei stellv. Geschäftsführen/innen, der/dem Schatzmeister/in
und Ihrer/seinem Stellvertreter/in,
- der/dem Schriftführer/in und
ihrer/seinem Stellvertreter/in,
- einer von der
Mitgliederversammlung zu bestimmender Anzahl
von Beisitzern.
- einer/einem
Vertreter/in des
Ausländerbeirates als
Beisitzer/in und
- den Ehrenmitgliedern.
3.
Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, den
Geschäftsführen , den
Schatzmeistern und den
Schriftführern.
Alleinig zeichnungsberechtigt sind der Schatzmeister bzw. sein
Stellvertreter bei der Vereinskontenführung im Internetbanking.
Gemeinsam zeichnungsberechtigt
sind,
der/die
Schatzmeister/in bzw. sein/seine Stellvertreter/in mit dem
Vorsitzenden/Vorsitzende oder einem der stellv. Vorsitzenden
oder dem/der Geschäftsführer/in.
4. Der Vorstand wird für
zwei Jahre gewählt; dies gilt für die Kassenprüfer entsprechend.
§ 6 Mitgliederversammlung
1.
Mindestens einmal
jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, zu der
alle Mitglieder vom Vorstand unter
Angabe der Tagesordnung 14 Tage
vorher schriftlich einzuladen sind. Anträge
zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vorher
schriftlich dem
Vorstand eingereicht werden;
sie müssen
eine Begründung enthalten.
2.
Der
Mitgliederversammlung
obliegen
-
die Entgegennahme des
Rechenschaftsberichts des
Vorstandes und der Berichts
des Kassenprüfers,
-
die Entlastung des Vorstandes,
-
die Wahl eines neuen Vorstandes,
-
die Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,
-
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit sowie
-
Satzungsänderungen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand
einberufen werden, wenn dies von
mindestens einem Viertel der
Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt
wird.
4. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder
außerordentliche) Mitgliederversammlung
ist
beschlussfähig. Sie beschließt
durch einfache Mehrheit, sofern
nicht die Auflösung des Vereins
betroffen ist.
§
7 Vorstand
1. Der
Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des
Vereins.
2.
Der Vorstand ist durch den Vorsitzenden (im Verhinderungsfalle durch seinen
Vertreter) einzuberufen. Die Einladung hat mindestens vier Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen Ausnahmsweise genügt eine
Frist von mindestens zwei Tagen nach telefonischer Bekanntgabe.
3.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind; er beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung Leitenden
den Ausschlag.
4.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die
Sitzung Leitenden und dem Schriftführer bzw. seinem Stellvertreter zu
unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in seiner nächsten Sitzung
zur Genehmigung vorzulegen.
5.
Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Notwendiger
Auslagenersatz wird aus Vereinsmitteln geleistet.
§ 8 Gewinne
Gewinne dürfen nur für Zwecke entsprechend dieser Satzung
verwendet werden.
§ 9 Haftung
Der Verein haftet nur für Verpflichtungen, die vom
Vorstand eingegangen worden sind.
§ 10 Auflösung, Aufhebung
1.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes
fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und
ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 11 Schlußbestimmungen
Diese Neufassung der Satzung tritt ab den
28.02.2010 in Kraft.